Rechtsprechung
VG Augsburg, 10.12.2009 - Au 5 K 08.1843 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erteilung einer Steuerbescheinigung für die Absehbarkeit von Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an einem denkmalgeschützten Anwesen;Anforderungen an die Abstimmung des Vorhabens mit dem Landesamt für Denkmalpflege
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 03.12.2008 - 15 ZB 08.727
Erteilung einer Steuerbescheinigung für die Absetzbarkeit von Sanierungskosten an …
Auszug aus VG Augsburg, 10.12.2009 - Au 5 K 08.1843
Sie hat grundsätzlich vor der Durchführung der Maßnahmen zu erfolgen und dient so vor allem dazu, die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten (BayVGH vom 3.12.2008 Az. 15 ZB 08.727).Sie müssen vielmehr, gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können (BayVGH vom 3.12.2008 a.a.O.).
- VGH Bayern, 10.06.2008 - 21 C 08.645
Denkmalschutz/Steuerbescheinigung; Streitwertbeschwerde; Rechtsschutzinteresse; …
Auszug aus VG Augsburg, 10.12.2009 - Au 5 K 08.1843
Danach ist es angemessen, in den Fällen der Versagung einer einkommenssteuerrechtlichen Grundlagenbescheinigung ein Fünftel der von der Klägerseite geltend gemachten Herstellungskosten in Höhe von 366.713,42 EUR, also einen Betrag in Höhe von 73.342,-- EUR festzusetzen (vgl. BayVGH vom 10.6.2008 Az. 21 C 08.645).
- VG Augsburg, 01.03.2012 - Au 5 K 10.597
Denkmalschutzrecht; steuerrechtliche Vergünstigung; Abstimmungserfordernis; …
Verhält sich der Steuerpflichtige in wesentlichen Bereichen nicht abstimmungskonform, so fehlt es an einer Abstimmung im Ganzen (vgl. VG Augsburg vom 10.12.2009, Az. Au 5 K 08.1843; juris). - VG Augsburg, 15.11.2012 - Au 5 K 11.1158
Erteilung einer Bescheinigung für die erhöhte Absetzbarkeit von Sanierungs-und …
Sie hat grundsätzlich vor der Durchführung der Maßnahmen zu erfolgen und dient so vor allem dazu, die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten (vgl. BayVGH vom 3.12.2008 Az: 15 ZB 08.727; VG Augsburg vom 1.3.2012 Az. Au 5 K 10.597; VG Augsburg vom 10.12.2009 Az. Au 5 K 08.1843).